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Verzugspauschale im Arbeitsrecht – Kostet die verspätete Gehaltszahlung jetzt immer 40 €?

10. November 2016

Gemäß § 288 Abs. 5 BGB muss ein Unternehmer bei Zahlungsverzug eine Pauschale von 40,00 € zahlen. Seit 01.08.2016 gilt das für alle ab diesem Zeitpunkt fälligen Entgeltforderungen, egal, wann die Verträge hierüber geschlossen wurden.

Was bedeutet das für den Arbeitgeber?
Wenn im Arbeitsvertrag bei einer monatlich zu zahlenden Vergütung nichts anderes vereinbart ist, wird das Gehalt zum Ende eines Monats fällig und müsste also am darauffolgenden Tag beim Arbeitnehmer eingehen. Gerät der Arbeitgeber schuldhaft mit der Zahlung in Verzug, kann der Arbeitnehmer Ersatz des Verzugsschadens verlangen.
Umstritten ist allerdings, ob hierzu auch im Arbeitsverhältnis die oben genannte Verzugspauschale von 40,00 € zählt, weil sich aus
§ 12a ArbGG ergibt, dass auch bei Zahlungsverzug kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten besteht.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.05.2016 (2 Ca 5416/15) entschieden, dass der Anspruch auf die Verzugspauschale im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung in den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird. Das ist sehr fraglich. Einstweilen sollte daher damit gerechnet werden, dass auch Arbeitnehmer die Verzugspauschale verlangen können.

Arbeitgeber sollten deshalb sehr genau darauf achten, mit Entgeltforderungen ihrer Arbeitnehmer nicht in Verzug zu geraten, um nicht Gefahr zu laufen, jeweils die Pauschale von 40,00 € zahlen zu müssen. Die Pauschale muss aber nur bezahlt werden, wenn sie gefordert wird, einer schriftlichen Mahnung bedarf es allerdings nicht. Außerdem wird die Pauschale nur bei Forderungen fällig, die für eine erbrachte Leistung geschuldet sind. Kein Anspruch auf die Verzugspauschale besteht bei bloßen Kostenerstattungsansprüchen (z. B. Fahrtkosten) oder bei Verzug mit sonstigen Verpflichtungen (z. B. Zeugniserteilung).