BIZ | LAW Rechtsanwälte für High-Tech-Unternehmen

Wir erweitern unser Team

18. Februar 2022

Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir

zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein (e) n

RECHTSANWALT (m/w/d) mit Spezialisierung auf den Gebieten unserer Kanzlei

nähere Information finden Sie in unseren Perspektiven.


Frohe Weihnachten und ein gesundes Jahr 2022!

15. Dezember 2021

Liebe Mandanten und Geschäftspartner,

das Jahr neigt sich dem Ende zu, und wir möchten die Gelegenheit nutzen, uns bei Ihnen recht herzlich für die vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit zu bedanken.

Neben unserer Mandatsarbeit haben wir die Zeit in diesem Jahr genutzt,  um erste E-Learning-Kurse für die Bereiche Compliance und Vertragsrecht zu entwickeln. Die Kurse vermitteln juristisches Grundlagenwissen, das unserer Erfahrung nach im Unternehmensalltag immer wieder gefragt ist, aber nicht in jedem Fall die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert. Weitere Kurse werden im kommenden Jahr folgen. Darüber wie auch über sonstige Neuigkeiten werden wir Sie informiert halten.

Wir freuen uns, auch im nächsten Jahr wieder gemeinsam mit Ihnen Herausforderungen anzunehmen und erfolgreich zu meistern.

Jetzt wünschen wir Ihnen und Ihren Familien besinnliche Festtage und einen stressfreien Jahresausklang, vor allem aber ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2022!

Ihr Team von

BIZ | LAW Rechtsanwälte

P.S. Anstelle des Versands von Weihnachtspräsenten unterstützen wir in diesem Jahr das Projekt Generationenschmiede mit einer Spende. Dieses Projekt wurde  wurde vom Kaleb-Zentrum Dresden auf den Weg gebracht.  Ehrenamtliche aller Generationen entwickeln Ideen für das Miteinander von Menschen verschiedenster Hintergründe und Generationen für das Einander-Zuhören. Die Lebendige Bibliothek ist ein international etabliertes, ursprünglich aus Skandinavien stammendes Gesprächsangebot. Es führt Menschen zusammen, die sonst vielleicht nie miteinander reden würden. Sie funktioniert wie eine gewöhnliche Bibliothek. Anstelle von Büchern stehen Menschen als “Lebendige Bücher” zur Verfügung. In einem 1:1 Gespräch von etwa 30 Minuten erzählen sie Interessierten aus einem bestimmten Kapitel ihres Lebens.


Dresden Robotics Festival 16.-22. September 2021

8. September 2021

Dresden Robotics Festival 16.-22. September 2021

 

Wir freuen uns, das Dresden Robotics Festival zu unterstützen

https://dresden-robotics-festival.de/


Service & Innovation

26. Mai 2021

Neu: E-Learning-Kurse

Teil unserer Arbeit bei BIZ | LAW ist auch die Erstellung von Vorlagen, Mustern und Richtlinien für unsere Mandanten. Damit das darin enthaltene Wissen jeweils richtig genutzt werden kann, ist eine Schulung der Mitarbeiter unerlässlich. Nicht erst seit Beginn der Pandemie sind jedoch Präsenz-Schulungen für viele Unternehmen mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Wir haben uns gefragt, wie wir zu einem besseren Wissenstransfer in die Praxis beitragen können.

Ab sofort bieten wir daher E-Learning-Kurse zu Rechtsthemen an. Der erste Kurs deckt die Pflichtschulung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG – im Volksmund auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ab. Das Angebot wird über unseren Partner ValCrea (www.ValCrea.eu) bereitgestellt und fortlaufend um weitere Themen, insbesondere auf dem Gebiet der Compliance, ergänzt. E-Learning-Kurse erlauben eine größere Flexibilität und sind nachweislich wirksamer als reine Präsenzschulungen ohne Lernkontrolle. Ihre Mitarbeiter lernen, wann, wie und von wo sie wollen. Die Kurse stehen in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

Haben wir Sie neugierig gemacht?

Weitere Informationen und eine kostenfreie Testlizenz erhalten Sie hier.

Neues aus der Founder’s Box

Wann haben Sie das letzte Mal in unsere Founder’s Box geschaut?

Ab sofort finden Sie im Bereich Arbeitsrecht kostenfreie aktualisierte Mustervorlagen und ein Beispiel für „Betriebliche Richtlinien“. Neben einem ausführlichen Arbeitsvertrag mit Covid-19-Regelungen (Mobile und Home Office, Urlaub in Corona Risikogebieten etc.) stellen wir auch Dokumente für die HR Praxis zur Eingehung von Beschäftigungsverhältnissen zur Verfügung (z.B. Personalfragebogen, DSGVO Betroffeneninformation, datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung).

Hier gehts zur Founder’s Box!

 


Neue Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme

30. März 2020

Ab sofort können Sie uns noch schneller und direkt über die Webseite erreichen.
Neben der gewohnten E-Mail an uns, besteht nun auch die Möglichkeit, ein (Video-) Telefonat oder einen Chat über den Button rechts unten auf jeder unserer Seiten zu beginnen.


10 Jahre BIZ|LAW Rechtsanwälte

11. Juni 2019

Am 01. Juli 2009 wurde BIZ|LAW Rechtsanwälte gegründet. Wir freuen uns darauf, in diesem Jahr unser 10jähriges Jubiläum feiern zu können und blicken mit Stolz auf das, was wir in dieser Dekade geschaffen und erreicht haben.


Wenn der Investor vor der Tür steht… (Teil 3)

6. März 2017

In den beiden ersten Beiträge zu unserer kleinen Serie hatten wir Ihnen ein Term Sheet Stichwortverzeichnis und einen Cap Table Rechner vorgestellt. Im dritten und abschließenden Teil möchten wir die Stichwortliste mit Leben füllen und Ihnen die gebräuchlichsten Klauseln in Form einer Übersicht zugänglich machen und erläutern. Sie finden die Tools und Informationen in unserer Term Sheet Checkliste.

Wofür ist das gut?

Aus unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung von Start-ups und Wachstumsunternehmen wissen wir, dass die Führung von Beteiligungsverhandlungen für die meisten Unternehmer eine Herausforderung darstellt, weil Sie sich auf für sie ungewohntem Terrain bewegen und mit möglichen Vertragspartnern verhandeln, die im Gegensatz zu ihnen meist über umfangreiche Erfahrung genau auf diesem Gebiet verfügen. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig mit der Denkweise und Sprache von Investoren vertraut zu machen. Gut vorbereitete Unternehmer warten nicht auf einen mehr oder weniger vorteilhaften Vorschlag des potentiellen Investors, sondern strukturieren eine gewünschte Beteiligung selbst vor, so dass sie die Richtung der Gespräche von Anfang an mitbestimmen können.

Ersetzen die bereitgestellten Tools die Beauftragung eines Rechtsanwalts?

Nein, aber sie können Ihnen helfen, die Zusammenarbeit mit dem Anwalt effizienter und die Gespräche mit dem Investor produktiver zu machen.

Wie immer freuen wir uns über Kritik und Anregungen. Sie erreichen uns hier.

 

Die Checkliste erhebt hinsichtlich Aufbau, Stichworten, Textbeispielen und Erläuterungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bitte beachten Sie hierzu in der Checkliste die Hinweise und den Haftungsausschluss.


Wenn der Investor vor Tür steht … (Teil 2)

26. Januar 2017

Im ersten Beitrag unserer kleinen Serie „Wenn der Investor vor der Tür steht…“ hatten wir Ihnen zum Einstieg ein Stichwortverzeichnis zum Download vorgestellt, das Ihnen eine erste Orientierung zu häufig benutzten Begrifflichkeiten in Finanzierungsvereinbarungen verschaffen sollte.

Heute stellen wir Ihnen einen einfachen Cap Table Rechner zur Verfügung. Der Cap Table Rechner dient Ihnen dazu, mit wenigen Klicks die Auswirkungen einer Kapitalerhöhung auf die Beteiligungsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft, insbesondere den rechnerischen Wert des Unternehmens, den Anteilspreis und die Anzahl neu zu schaffender Anteile, zu ermitteln.

Selbstverständlich können Sie aber auch den rechnerischen Wert Ihres Unternehmens/ Ihrer Beteiligung ermitteln, wenn die Investitionssumme und die Beteiligungsquote vorgegeben sind.

Häufig sind gerade zu Beginn der Verhandlungen über eine Beteiligung die kommerziellen Details noch unscharf. „Pre-Money“- und „Post-Money“ schwirren als Begrifflichkeiten schnell durch den Raum, wollen aber mit Zahlen untersetzt sein. Hier leistet der Cap Table Rechner unentbehrliche Dienste, weil die jeweiligen Auswirkungen von ganz unterschiedlichen Preis- bzw. Beteiligungsszenarien durchgespielt werden können. Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Cap table Rechner, den Sie kostenfrei herunterladen können.

Für Kritik und Anregungen sprechen Sie uns gerne an.


Wenn der Investor vor der Tür steht …

13. Januar 2017

Was tun, wenn der Investor vor der Tür steht? Da Gründer und junge Wachstumsunternehmen häufig wenig Erfahrung für Gespräche über anstehende Finanzierungen mitbringen, ist eine sorgfältige Vorbereitung umso wichtiger. Im ersten Schritt wird meist ein Term Sheet verhandelt. Dieses dient dazu die wesentlichen Eckpunkte der Transaktion zu erfassen, um einen grundsätzlichen Konsens über die angestrebte Finanzierungsrunde zu erzielen. Das Term Sheet ist in der Regel ein für beide Seiten unverbindlicher Vorvertrag (Ausnahme z.B. die darin enthaltene Vertraulichkeitsverpflichtung). Das ist auch gut so, weil in diesem frühen Stadium beide Seiten ein Interesse daran haben, erst einmal den Grundkonsens herzustellen, bevor sie sich jeweils mittel- bis langfristig an die andere Partei binden. Finanzierungen sind schließlich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren angelegt. Ist das Term Sheet unterschrieben, geht es an die Ausformulierung des Beteiligungsvertrages und der übrigen erforderlichen Dokumente.

Um einen ersten Einstieg in die Materie zu ermöglichen, haben wir zunächst ein Stichwortverzeichnis entsprechend dem Aufbau und der Struktur eines Term Sheets erstellt. Das Stichwortverzeichnis steht kostenlos hier zum Download zur Verfügung.

Es gibt immer wieder auch Investoren, die als Term Sheet bereits umfassende Vertragswerke präsentieren, durch welche die Zielunternehmen schon zu Beginn der Verhandlungen stark eingeschränkt werden. Auch hier kann unsere Stichwortliste als Orientierungshilfe und zum „Abhaken“ dienen. Besser ist es natürlich, wenn die Gründer bzw. die Gesellschafter sich selbst frühzeitig Gedanken über ihre eigenen Bedingungen für die Beteiligung gemacht und diese in einem kurzen Term Sheet ausformuliert haben. Dazu werden wir demnächst eine Term Sheet Checkliste zum Download bereit stellen, die die verwendeten Begriffe erläutert.

Bitte beachten Sie, dass das Stichwortverzeichnis keinen Anspruch auf Vollständigkeit für alle in Betracht kommenden Finanzierungsfälle und -konditionen einer GmbH erhebt. Es kann nur eine erste Hilfestellung bieten, die wesentlichen Regelungen im Zuge der Verhandlung eines Beteiligungsvertrages zu erfassen und einzuordnen. Einige Punkte können im konkreten Fall womöglich entfallen, andere sind bei Bedarf zu ergänzen.

Auch raten wir davon ab, die dem Stichwortverzeichnis unterliegende Struktur ungeprüft zu übernehmen, da das Stichwortverzeichnis eine anwaltliche Beratung keinesfalls ersetzen kann. Übrigens, meistens steht der Investor nicht allein vor der Tür, sondern wird von seinem Anwalt begleitet. Spätestens dann raten wir dazu, anwaltlichen Rat zur Gestaltung des Term Sheets in Anspruch nehmen, um auch in rechtlicher Hinsicht dem Investor auf Augenhöhe begegnen zu können.

In den kommenden Wochen und Monaten werden wir in loser Reihenfolge weitere Informationen zur Vorbereitung auf Finanzierungsverhandlungen zur Verfügung stellen.

Wir freuen uns über Ihre Kommentare und Anregungen.


Krank zum Personalgespräch?

23. November 2016

Ist ein Arbeitnehmer trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) verpflichtet, beim Arbeitgeber auf dessen Anweisung zu einem Personalgespräch zu erscheinen?

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 2. November 2016 (10 AZR 596/15) festgelegt, dass der Arbeitnehmer hierzu verpflichtet sein kann, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.

Diese Voraussetzungen wurden im zu entscheidenden Fall vom Arbeitgeber aber nicht dargetan. Das BAG kam deshalb zu dem Leitsatz:

„Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.“

Anmerkung: „Krankschreibung“ heißt nicht „Arbeitsverbot“

Viele Arbeitgeber, Arbeitnehmer und auch Ärzte unterliegen dem Irrglauben, dass die gerne als Krankschreibung bezeichnete ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ein Arbeitsverbot darstellen würde. Das ist nicht der Fall. Es ist auch nicht möglich, sich vom Arzt „gesundschreiben“ zu lassen.

 Die AU-Bescheinigung enthält nur eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Arbeitnehmer wieder voll arbeitsfähig ist, darf und muss er auch wieder zur Arbeit erscheinen, ohne vorher erneut den Arzt zu konsultieren. Eine Gesundschreibung gibt es nicht.

 Allerdings muss auch der Arbeitgeber davon überzeugt sein, dass sein Arbeitnehmer wieder fit ist. Wer einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer einsetzt, kann damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich sogar schadensersatzpflichtig machen, falls die Krankheit fortbesteht und deshalb ein Unfall passiert. Deshalb muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder nach Hause schicken, wenn infolge der Erkrankung eine Gefährdung für den Arbeitnehmer selbst oder andere Mitarbeiter besteht. Dasselbe gilt bei bestehender oder zumindest mutmaßlicher Ansteckungsgefahr.

Arbeitgeber, die an dem Umlageverfahren U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teilnehmen, müssen die Krankversicherung über die „vorzeitige Genesung“ des betreffenden Mitarbeiters unterrichten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld bezieht und seine Tätigkeit nach Ende der Erkrankung wieder aufnimmt.

 Die vorstehenden Ausführungen gelten natürlich für Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen.